ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
FLORIAN ZIBERT VERMIETUNGEN
Am Wendlhof 11
83703 Gmund am Tegernsee
Germany
Tel +49.89.13 98 82.51 | Fax +49.89.13 98 82.282
www.das-wallberg.com | info@das-wallberg.com
Florian Zibert VAT registration number 139/292/70511
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Mietverträge der Florian Zibert Vermietungen, Am Wendlhof 11, 83703 Gmund am Tegernsee (im Folgenden: Vermieterin) mit Ihren Mietern der Tagungsräume „Das Wallberg“ am Wendlhof 9, 83703 Gmund am Tegernsee. Die Vermietung erfolgt ausschließlich an Unternehmer i.S.d. §14 BGB.
1. VERTRAGSSCHLUSS
Sämtliche Reservierungsbestätigungen und Angebote der Vermieterin sind unverbindlich und freibleibend.
Der Mietvertrag kommt erst durch Rücksendung des unterschriebenen Mietangebotes der Vermieterin zu den dort genannten Bedingungen zustande.
Spätere Änderungen bedürfen der beiderseitigen schriftlichen Bestätigung.
Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB der Vermieterin. Andere Vertragswerke gelten nicht, auch soweit einzelne Regelungen nicht in diesen AGB enthalten sind.
2. MIETGEGENSTAND, LEISTUNGEN
Mietgegenstand ist der im Mietangebot aufgeführte Raum.
Der Mietraum befindt sich im Erdgesschoss, er ist barrierefrei.
Trägt der Mieter bei Übernahme des Raumes keine Beanstandungen vor, gilt der Raum als einwandfrei übernommen. Nachträgliche Beanstandungen können nicht mehr geltend gemacht werden. Der Vermieter behält sich vor, vor Beginn und nach Abschluss der Mietdauer eine gemeinsame Raumbegehung von dem Mieter zu verlangen.
Sofern der Mieter auch die gastronomische Betreuung der Veranstaltung beauftragt hat, ist auch diese Vertragsgegenstand.
Untervermietung ist nicht gestattet.
3. ENTGELT, ZAHLUNGSVERZUG
Maßgebend ist der im Mietangebot ausgewiesene Mietzins. Er schließt die Kosten für allg. Raumbeleuchtung, übliche Reinigung und Benutzung von Mobiliar sowie Raumtechnik mit ein.
Die Gesamtabrechnung umfasst den Mietzins sowie die Kosten für weitere in Anspruch genommene Zusatzleistungen.
100% der Nettosumme, sowie zusätzlich angefallene Kosten, werden im Rahmen der Endabrechnung in Rechnung gestellt. Der Gesamtbetrag ist spätestens zehn Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
Bei nicht fristgerechter Zahlung befindet sich der Mieter in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug sind ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu entrichten.
Gegen Forderungen des Vermieters kann der Mieter nur mit unwidersprochenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aus dem Mietverhältnis aufrechnen. Entsprechendes gilt für sonstige evtl. Leistungsverweigerungsrechte.
Eine Minderung des Mietzinses bei Beeinträchtigungen der Mietsache, die außerhalb der Einflusssphäre der Vermieterin liegen, wie z.B. umliegende Baumaßnahmen, ist ausgeschlossen.
4. ÜBERLASSUNG DER MIETSACHE
Warenlieferungen für den Mieter an die Adresse des Vermieters sind grundsätzlich frühestens einen Tag vor dem Mietbeginn möglich und müssen im Vorhinein mit dem Vermieter im Detail abgesprochen und schriftlich angezeigt sein.
Der Mieter hat die Mietsache pünktlich zu dem vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben, andernfalls hat er den dem Vermieter entstandenen Verzögerungsschaden zu ersetzen, wenn er die Verzögerung zu vertreten hat.
Der Mieter hat die Mietsache einschließlich der gemieteten technischen Einrichtungen, der gemieteten Gegenstände wie Tische, Stühle, Film-/Foto-Equipment usw. in dem Zustand zurückzugeben, indem er sie in Besitz genommen hat.
Er hat sämtliche von ihm eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen usw. spätestens am nächsten Werktag (Samstag ausgeschlossen) nach der Veranstaltung aus dem gesamten Areal zu entfernen.
Zurückgelassene Gegenstände bewahrt der Vermieter für die Dauer von zwei Wochen nach dem Ende des Mietverhältnisses auf. Werden diese Gegenstände dann nicht abgeholt, ist der Vermieter ohne weitere Aufforderung zur Entsorgung der Gegenstände berechtigt. Die Kosten der Aufbewahrung und der Entsorgung trägt der Mieter.
5. HAFTUNG
Der Mieter haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen für Sach- und Personenschäden einschließlich etwaiger Folgeschäden, die während der Mietdauer durch ihn, seine Beauftragten und Besucher verursacht werden. Für die eingebrachten Gegenstände des Mieters, seiner Beauftragten und Besucher übernimmt der Vermieter keine Haftung. Der Mieter hat den Vermieter von allen Schadensersatzansprüchen, die von Dritten in Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können, freizustellen.
Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit nicht im vertragsgemäßen Zustand zurück, so ist der Vermieter auch ohne Aufforderung und Mahnung mit Fristsetzung berechtigt, auf Kosten des Mieters den Mietgegenstand in den vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. Für einen hierdurch entstehenden Mietausfall haftet der Mieter.
Der Vermieter haftet nur für Schäden, die auf Mängeln der Beschaffenheit des Mietgegenstandes oder auf schuldhafter Verletzung der von ihm übernommenen Verpflichtungen beruhen. Der Vermieter haftet nicht für eingebrachte Gegenstände des Mieters. Für Wertsachen, Bargeld, Garderobe und andere Gegenstände wird vom Vermieter keine Haftung übernommen. Eine verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Mietsache ist ausgeschlossen. Für das Versagen technischer Einrichtungen und Betriebsstörungen oder sonstige, die Benutzung des Mietgegenstandes beeinträchtigende Ereignisse, haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6. ANBRINGEN VON DEKORATION
Um Beschädigungen vorzubeugen, ist das Anbringen von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen vorher mit dem Vermieter abzustimmen. Der Mieter übernimmt die Gewähr dafür, dass insbesondere Dekorationsmaterial den feuerpolizeilichen Anforderungen entspricht; in Zweifelsfällen kann der Vermieter die Vorlage einer Bestätigung des zuständigen Brandschutzes verlangen.
7. HAUSRECHT
Dem Vermieter oder von ihm Beauftragten ist jederzeit der Zutritt zum Mietgegenstand zu gestatten. Den Anweisungen der Erfüllungsgehilfen der Vermieterin ist Folge zu leisten.
8. RÜCKTRITT UND FRISTLOSE KÜNDIGUNG
Der Vermieter ist berechtigt, ohne Ersatzverpflichtung vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn
– der Mieter gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages verstößt,
– durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens des Vermieters zu befürchten ist,
– der Mietgegenstand in Folge höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden kann.
Rücktritt und fristlose Kündigung sind unverzüglich dem Mieter schriftlich gegenüber zu erklären.Storniert der Mieter aus einem vom Vermieter nicht zu vertretenden Grund den Vertrag, werden je nach Zugangszeitpunkt der Rücktrittserklärung beim Vermieter die nachstehenden Stornopauschalsätze für Organisation, Planung und Lieferantenverbindlichkeiten fällig (jeweils % des Gesamtbruttobetrages)
– ab 2 Werktagen vor Mietbeginn: 100 %,
– ab 1 Woche vor Mietbeginn: 50 %,
– ab 2 Wochen vor Mietbeginn: 20 %.
Die Höhe der vorgenannten Pauschalisierungskosten berücksichtigen die durchschnittlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnliche mögliche anderweitige Verwendung der gebuchten Leistung. Dem Mieter steht der Nachweis eines geringen Schadens offen. Storniert der Mieter den Vertrag nicht mündlich oder schriftlich, werden ihm die Raummiete sowie vorab gebuchtes Equipment zu 100% in Rechnung gestellt.
9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Mietvertrages.
Nebenabreden, Änderungen und Nachträge des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel selbst.
Das Mietverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. In Ergänzung zu den vertraglichen Bestimmungen gelten die gesetzlichen mietrechtlichen Bestimmungen.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtunwirksam sein oder werden, so soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Die Vertragsparteien sind gehalten, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck am nächsten kommt. Können sich die Parteien innerhalb angemessener Frist nicht auf die Formulierung der Ersatzregelung einigen, so gilt die gesetzliche Regelung.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München, sofern der Mieter Vollkaufmann ist.
München, der 08.01.2019